Der erste Schritt auf dem Weg zum Ende des EUR 1?
Ziel ist es, die Zolldokumente zu digitalisieren und das Zollverfahren zu erleichtern.
Zum 1. Januar 2017 sind neue Ursprungsnachweise im Rahmen des APS eingeführt worden. Der neue Ursprungsnachweis ersetzt das ursprüngliche Ursprungszeugnis nach Formblatt A, EUR 1 und die Erklärung auf der Rechnung, die bis Ende 2016 in Verwendung waren.
Es handelt sich neu um eine Erklärung, die der Exporteur auf einem Handelsdokument aufbringt, um die Identifizierung der betreffenden Waren zu ermöglichen.
ACHTUNG; Die Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz sind davon nicht betroffen.
Welche Konsequenzen sollten Exporteure beachten?
Die Auswirkungen fallen unterschiedlich aus: Das Ursprungszeugnis kann von jedem Exporteur ausgestellt werden, wenn der Wert der Ursprungserzeugnisse in der Sendung 6 000 EUR nicht übersteigt – jedoch nur von einem amtlich registrierten Exporteur (REX), wenn der Wert diesen Betrag übersteigt.
Wenn der Exporteu nicht registriert ist, fällt für die Produkte die volle Zollgebühr an, was entweder zu Einbussen für den Lieferanten oder zu hohen Preisen für den Kunden führt.
Es empfiehlt sich daher, den Status des Registrierten Exporteurs (REX) oder des zugelassenen Exporteurs (AE) anzustreben, der insbesondere für Südkorea notwendig ist.
Allmähliche Umsetzung
Die eigene Zertifizierung des Warenursprungs wird damit zum Standard und bedeutet gleichzeitig das Aus für die Verwendung von EUR.1 Zertifikaten – die dennoch für eine Übergangszeit von einem Jahr ihre Gültigkeit behalten.
Ab dem 1. Januar 2018 wird das EUR.1-Zertifikat von den Zollbehörden nicht mehr akzeptiert. Und bis zum 30. Juni 2020 wird der aktuelle Ursprungsnachweis vollständig durch Ursprungszeugnisse ersetzt..
Vorteile der Digitalisierung
Die Exporteure müssen dem Zoll nunmehr keine vollständige technische Fertigungsübersicht für jede Transaktion mehr vorlegen, die den EU-Ursprung für präferentielle Behandlung belegt. Der Aufwand für Verwaltung und Bearbeitung wird damit deutlich reduziert.
Ein weiterer Vorteil ist, dass Exporteur auf Originaldokumente verzichten können, die beim Versand potenziell Fehler verursachen oder verloren gehen können. Schliesslich bietet die digitale Übertragung einen reibungslosen Austausch sowohl für Exporteure als auch für Transportdienstleister.
Was nicht vergessen werden sollte
Für David Chaillan, Direktor für Zoll und Steuerwesen bei Safram, „ist die Digitalisierung von Dokumenten unumgänglich: Es ist auch eine Gelegenheit, die man auf keinen Fall versäumen sollte, andernfalls riskiert ein international tätiges Unternehmen den Untergang.“
In der Tat werden sich die Kunden, die auf bestimmte ihrer Produkte volle Zollabgaben zu entrichten haben, andere Dienstleister wählen, die ihre Supply Chain angepasst haben.“ Und schliesst:“Es ist wichtig, die Umstellung sofort zu starten, denn 2018 ist schon morgen! “
Sie finden weitere Informationen auf der Website des französischen Zolls:
http://www.douane.gouv.fr/articles/a12953-nouveaute-dans-le-cadre-du-spg-systeme-rex-et-statut-d-exportateur-enregistre
http://www.douane.gouv.fr/Portals/0/fichiers/professionnel/declaration/spg-systeme-rex-exportateurs.pdf
und des Schweizer Zolls:
https://www.ezv.admin.ch/ezv/fr/home/infos-pour-entreprises/exonerations–allegements–preferences-tarifaires-et-contributio/exportation-de-suisse/accords-de-libre-echange–origine-preferentielle/REX.html
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an folgende Personen bei Safram:
– für die Schweiz: Frau Alma Puzic / + 41 22 827 03 44
– für Frankreich: Herr David Chaillan / +33 4 72 47 67 09
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